Fiqh

Müssen Frauen ihre Füße in der Öffentlichkeit bedecken?

AuraFrauGebet

Die Antwort

Wa aleikum salam wr wb,

Nach der mu'tamad-Position des Hanbali-Madhhabs müssen die Füße einer erwachsenen Frau gegenüber fremden Männern bedeckt werden. Offene Sandalen, bei denen Zehen, Fußrücken oder Ferse sichtbar sind, genügen daher nach dieser Position nicht. Sie können mit blickdichten Socken oder unter einem zuverlässig bedeckenden langen Gewand getragen werden.

Gebet und Öffentlichkeit unterscheiden
Bei dieser Frage sind zwei Rechtsbereiche auseinanderzuhalten: die Bedeckung im Gebet und die Bedeckung beziehungsweise das Blickrecht vor Nicht-Mahram-Männern. Dass eine abweichende Ansicht in einem Bereich existiert, lässt sich nicht automatisch auf den anderen Bereich übertragen.

1. Bedeckung im Gebet
Die maßgeblichen hanbalitischen Werke erklären den Körper der erwachsenen Frau im Gebet - mit der bekannten Ausnahme des Gesichts - zur 'awra. Die Füße gehören nach der offiziellen Madhhab-Position dazu. Al-Mardawi nennt dies die richtige Madhhab-Position. Er überliefert zugleich eine abweichende Auswahl Ibn Taymiyyas, wonach die Füße im Gebet nicht zur 'awra gehören. Das ist eine anerkannte innerhanbalitische Auswahl, aber nicht die mu'tamad-Position des Madhhabs.

2. Bedeckung vor fremden Männern
Hier geht es nicht nur um die Gültigkeit des Gebets, sondern um die Bedeckung gegenüber einem Nicht-Mahram. Al-Buhuti behandelt außerhalb des Gebets sogar Gesicht und Hände hinsichtlich des Blicks als 'awra wie den übrigen Körper. Die Füße gehören erst recht zum zu bedeckenden Körper. Aus Ibn Taymiyyas abweichender Ansicht zur Gebets-'awra folgt deshalb keine Erlaubnis, die Füße öffentlich vor fremden Männern zu zeigen.

Die zugehörige Frage lesen

Selam Alaikum wr wb,

wie lautet das Urteil im Hanbali-Madhhab: Müssen Frauen in der Öffentlichkeit ihre Füße (z. B. beim Tragen von Sandalen) zwingend bedecken, oder ist das Zeigen der nackten Füße gegenüber fremden Männern erlaubt?