Unternehmensform eines Kosmetikunternehmens
Die Antwort
بسم الله الرحمن الرحيم، أحمده حمدا يليق بجلاله وعظيم سلطانه، والصلاة والسلام على المبعوث رحمة للعالمين محمد وعلى آله وصحبه الغر الميامين، أما بعد:
Die gewöhnliche gewerbliche Versicherung mit festgelegter Prämie ist nach der mehrheitlichen zeitgenössischen fiqhischen Auffassung grundsätzlich nicht erlaubt, weil sie ein entgeltlicher Vertrag mit erheblichem gharar – vertragsprägender Ungewissheit – ist. Eine auf das konkrete Risiko begrenzte Betriebs- beziehungsweise Produkthaftpflichtversicherung ist in deinem Fall jedoch grundsätzlich vertretbar und erlaubt, sofern keine erreichbare islamisch-kooperative Alternative besteht und ein Schadensfall deine wirtschaftliche Existenz oder die Erfüllung berechtigter Ansprüche Geschädigter ernsthaft gefährden könnte.
Eine eigenständige umfassende Rechtsschutzversicherung ist davon zu trennen und nicht ohne Weiteres ebenfalls erlaubt; für die Abwehr von Produkthaftungsansprüchen ist sie häufig gar nicht erforderlich, weil die Haftpflichtversicherung bereits die Prüfung und Abwehr unberechtigter Ansprüche übernimmt.
Hier greifen die bekannten Rechtsmaximen:
«الْحَاجَةُ تنزلُ منزلةَ الضَّرُورَةِ عَامَّةً كَانَتْ أَوْ خَاصَّةً»
„Ein dringendes Bedürfnis kann den Rang einer Notwendigkeit erhalten, unabhängig davon, ob es allgemein oder individuell besteht.“
Und: «الضَّرُورَةُ تُقَدَّرُ بِقَدَرِهَا» „Die Ausnahme wird auf das Maß der Notwendigkeit begrenzt.“
Eine ḥāǧa muliḥḥa, ein dringendes Bedürfnis, liegt nicht bereits vor, weil eine Versicherung bequem ist oder ein allgemeines Unsicherheitsgefühl beseitigt. Erforderlich ist vielmehr ein reales, ernsthaftes Risiko, dessen unversicherte Verwirklichung gewöhnlich zu erheblicher Härte, zur Vernichtung des Unternehmens, zu einer untragbaren Verschuldung oder zur Unfähigkeit führen könnte, den berechtigten Anspruch eines Geschädigten zu erfüllen.
Übrigens: Die Kleinunternehmerreglung hat nichts mit der Unternehmens- oder Rechtsform zu tun. Das ist lediglich eine umsatzsteuerliche Regelung. Du kannst UG als Kleinuntermehmer betreiben, soweit mir bekannt.
والله أعلم.
Die zugehörige Frage lesen
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh lieber Shaykh.
Ich befinde mich derzeit in der Gründungsphase eines Kosmetikunternehmens (u. a. Bartöl und Bartbalsam).
Aktuell stehe ich vor der Entscheidung hinsichtlich der passenden Unternehmensform. Die Wahl eines Kleinunternehmens hätte einerseits steuerliche Vorteile (Kleinunternehmerregelung) und ist zudem mit einem deutlich geringeren bürokratischen Aufwand im Vergleich zu Alternativen wie einer UG verbunden, was insbesondere in der Anfangsphase von großer Bedeutung ist. Andererseits würde dies bedeuten, dass ich sowohl geschäftlich als auch privat voll haftbar bin.
Daher stellt sich mir folgende Frage: Ist es in diesem Fall erlaubt, entsprechende Versicherungen abzuschließen, wie beispielsweise eine Produkthaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung?
Hintergrund ist, dass es im Falle von Schadensansprüchen (z. B. durch allergische Reaktionen) schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen kommen kann, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sind.
Ich konnte mich im Rahmen einer Informationsveranstaltung der IHL mit einem Anwalt unterhalten. Und solche Fällen sind garnicht so selten wie man denken mag und können im schlimmsten Fall in den fünf oder sechsstelligen Bereich gehen.
Wären solche Versicherungen in diesem Kontext islamisch zulässig oder eher zu vermeiden?
Barakallāhu fīkum für deine Unterstützung.
Wa-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh.